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GDPdU: Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen, erschienen 2001 |
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GoBS: Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme, erschienen 1995 |
Das Schreiben des BMF zu den GoBD kann online auf den Internetseiten des BMF abgerufen werden. Beim Verweis auf einzelne Teile des GoBD kann auf die dortigen Randnummern (GoBD Rn. X) verwiesen werden.
Das Wichtigste: Datensicherheit und Datenunveränderbarkeit
Zwei Grundsätze stehen bei der elektronischen Datenerfassung und Aufzeichnung im Sinne der Finanzbehörden – und letztlich auch des Unternehmens – im Vordergrund: Datensicherheit und Datenunveränderbarkeit. Wenn zum Beispiel eine geschäftliche E-Mail gespeichert wird, muss gewährleistet sein, dass diese durch Unbefugte weder verändert noch gelöscht werden kann. Auch der Zugriff durch Unberechtigte muss sicher ausgeschlossen sein.
Datensicherheit: | Schutz der Daten vor Verlust und unberechtigten Zugriffen |
Datenunveränderbarkeit: | Kein Verändern, Überschreiben oder Ersetzen von Daten ohne eine entsprechende Kennzeichnung |
Was für Bücher gilt, gilt auch für digitale Daten
Nach dem Willen des Gesetzgebers und im Sinne einer effektiven Steuerverwaltung sollen für elektronische Aufzeichnungen dieselben Prinzipien gelten wie für manuell erstellte Bücher oder Aufzeichnungen. Dies wird in den gesamten GoBD deutlich. Diese Grundsätze müssen während der Zeit der Aufbewahrung nachweislich erfüllt werden. Es geht insbesondere um folgende Anforderungen:
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Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit |
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Wahrheit, Klarheit und fortlaufende Aufzeichnung: . vollständig, . richtig, . zeitgerecht . geordnet und . unveränderlich. |
Welche Möglichkeiten der Datenbereitstellung gibt es?
146 Abs. 6 AO stellt Mitwirkungspflichten für die Unternehmen auf, wenn Unterlagen in elektronischer Form bei einer Außenprüfung des Finanzamts eingesehen werden sollen. Das Finanzamt darf hier auch die maschinelle Auswertung von Daten verlangen. Ebenso muss der Steuerpflichtige der Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung gespeicherte Unterlagen und Aufzeichnungen auf Verlangen auf einem Datenträger zur Verfügung stellen.
Quellen: | https://www.weclapp.com/de/wiki/gobd/ |
http://www.securepoint.de/fileadmin/securepoint/downloads/uma/securepoint-uma-gobd.pdf |
Hinter den folgenden Links finden Sie weitere Informationen:
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https://www.weclapp.com/de/wiki/gobd/ | |
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http://www.psp.eu/media/allgemein/GoBD-Leitfaden_Version_2_3_FINAL.pdf |